GAHM

Geprüfter Hotelmeister - Vollzeit

IHK Akademie SBH

Beschreibung

Geprüfter Hotelmeister ist eine gastronomische Aufstiegsfortbildung, die mit einer Prüfung vor dem Ausschuss einer Industrie- und Handelskammer (IHK) abschließt. Die Aufgaben des Hotelmeisters sind die Organisation von Abläufen und Produktionsfaktoren, häufig auch die Geschäftsführung sowie das Controlling in Hotels. Der Wirkungskreis eines Hotelmeisters bezieht sich auf das ganze Unternehmen. In kleineren Unternehmen ist er die gefragte Führungskraft für den gesamten Betrieb. Den Hotelmeister zeichnet aus, dass für ihn das Wohl der Gäste und das Wohl des Betriebes gleichermaßen von Bedeutung sind. Ein solides betriebswirtschaftliches Ergebnis ist der Gradmesser seines Erfolges. Der Abschluss baut auf den Fertigkeiten und Kenntnissen eines Hotelfachmannes auf. Sie sind unter anderem für die Abteilungen Food & Beverage Management, Einkauf- und Lagermanagement, Empfang und Rezeption, Hauswirtschaft bzw. Housekeeping, Bankett oder Verkauf/Sales ein kompetenter Ansprechpartner. In kleinen und mittleren Unternehmen verantworten Sie als Hotelmeister IHK und Führungskraft den gesamten Unternehmenserfolg und behalten neben dem Wohl der Gäste immer das betriebswirtschaftliche Ergebnis im Auge.

Wichtiger Hinweis:
Für die Prüfungszulassung benötigen Sie zwingend den Nachweis über die Ausbildungseignungsverordnung (AEVO bzw. Ausbilderschein). Termine für AEVO-Lehrgänge finden Sie auf unserer Homepage.

Zielgruppe

Gelernte Hotelfachleute oder an- und ungelernte Mitarbeiter im Hotelgewerbe mit mehrjähriger Berufspraxis

Inhalt

Wirtschaftsbezogene Qualifikationen

  • Volks- und Betriebswirtschaft
  • Rechnungswesen
  • Recht und Steuern
  • Unternehmensführung

Handlungsspezifische Qualifikationen

  • Gäste beraten, empfangen und beherbergen
  • Mitarbeiter führen und fördern
  • Abläufe planen, durchführen und kontrollieren
  • Produkte beschaffen und pflegen
  • Planen, Organisieren und Vermarkten von Leistungen

Fachpraktischer Teil (AEVO)

  • Berufs- und arbeitspädagogischer Teil (wird als gesonderter Lehrgang angeboten)

Zulassungs­voraussetzungen

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen:
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem zweijährigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweist.
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer
1. die abgelegte Prüfung im Prüfungsteil "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" und
2. in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis oder
3. in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Fall zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens eine weitere zweijährige Berufspraxis nachweist.
(3) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Praktische Prüfung" ist zuzulassen, wer
1. den Prüfungsteil "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" und den Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" abgelegt hat und
2. in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens zwei weitere Jahre Berufspraxis oder
3. in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Fall zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens vier weitere Jahre Berufspraxis nachweist.
(4) Der Prüfungsteil "Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen" ist durch eine Prüfung gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nachzuweisen. Die Aneignung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse soll in der Regel vor Zulassung zum Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" erfolgen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
(5) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die anerkannten Ausbildungsberufe sollen inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben haben.
(6) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

Abschluss

Termin

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