GAKM-241
Geprüfte/r Küchenmeister/in - Vollzeit
IHK Akademie SBH
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Beschreibung
Beim Küchenmeister handelt es sich um den traditionsreichsten Titel innerhalb der gastronomischen Meisterabschlüsse. Erweiterte und vertiefte Kenntnisse und Fertigkeiten in der Speisenzubereitung sowie Wissen um betriebswirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge befähigen den Küchenmeister zur Übernahme qualifizierter Fachaufgaben. Sie sind für Disposition, Einkauf, Verwalten und Einsetzen von Waren verantwortlich, führen Kostenrechnung und Kalkulation durch und erledigen Aufgaben im Küchenbereich selbstständig. Organisatorische Kompetenz und Fachwissen befähigen Sie zu kompetenten Küchenleitern mit Personalverantwortung und meisterlicher Kochkunst.
Wichtiger Hinweis:
Für die Prüfungszulassung benötigen Sie zwingend den Nachweis über die Ausbildungseignungsverordnung (AEVO bzw. Ausbilderschein). Termine für AEVO-Lehrgänge finden Sie auf unserer Homepage.
Wichtiger Hinweis:
Für die Prüfungszulassung benötigen Sie zwingend den Nachweis über die Ausbildungseignungsverordnung (AEVO bzw. Ausbilderschein). Termine für AEVO-Lehrgänge finden Sie auf unserer Homepage.
Zielgruppe
Köche aus den Bereichen Gastronomie, Hotellerie und Gemeinschaftsverpflegung, die als Fach- und Führungskraft Verantwortung übernehmen wollen
Inhalt
Grundlegende Qualifikation
- VWL, BWL, Recht und Steuern
- Unternehmensführung, Controlling und Rechnungswesen
- Personalwirtschaft, Informationsmanagement und Kommunikation
- EDV-Grundlagen in Standard-Software
Handlungsspezifische Qualifikation
- Mitarbeiter führen und fördern
- Abläufe planen, durchführen und kontrollieren
- Produkte beschaffen und pflegen
- Speisentechnologie und ernährungswissenschaftliche Kenntnisse anwenden
- Gäste beraten und Produkte vermarkten
Fachpraktischer Teil (AEVO)
- Berufs- und arbeitspädagogischer Teil (wird als gesonderter Lehrgang angeboten)
Zulassungsvoraussetzungen
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen:
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem zweijährigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweist.
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer
1. die abgelegte Prüfung im Prüfungsteil "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" und
2. in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis oder
3. in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Fall zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens eine weitere zweijährige Berufspraxis nachweist.
(3) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Praktische Prüfung" ist zuzulassen, wer
1. den Prüfungsteil "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" und den Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" abgelegt hat und
2. in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens zwei weitere Jahre Berufspraxis oder
3. in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Fall zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens vier weitere Jahre Berufspraxis nachweist.
(4) Der Prüfungsteil "Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen" ist durch eine Prüfung gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nachzuweisen. Die Aneignung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse soll in der Regel vor Zulassung zum Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" erfolgen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
(5) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 bis 3 sowie die anerkannten Ausbildungsberufe sollen inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben haben.
(6) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Abschluss
- Meisterbrief