GAGU-263

Gaststättenunterrichtung - Vollzeit - Präsenz

IHK Akademie SBH

Beschreibung

Wer eine Gaststätte eröffnen und betreiben will, benötigt eine Konzession (Gaststättenerlaubnis), die vom zuständigen Ordnungsamt nur erteilt wird, wenn auch die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse nachgewiesen werden (Unterrichtungsnachweis). Zweck der Unterrichtung ist der Schutz der Gäste vor Gesundheitsgefahren, die aus der Verletzung lebensmittelrechtlicher Vorschriften im Gaststättengewerbe erwachsen können. Von der Unterrichtung kann nur befreit werden, wer eine abgeschlossene Berufsausbildung hat, zu deren Prüfungsinhalten auch lebensmittelrechtliche Vorschriften gehören.

Zu den Unterrichtungen können nur Teilnehmende zugelassen werden, deren deutsche Sprachkenntnisse es ermöglichen, der Unterrichtung zu folgen.
Sollten Sie nicht über ausreichend gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, bieten wir auch Einzelunterrichtungen mit Dolmetscher an:

Gaststättenunterrichtung mit Dolmetscher (m/w/d)

Zielgruppe

Die Gaststättenunterrichtung richtet sich an Personen, die im Gaststättengewerbe tätig werden möchten und hierfür die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Gaststättengesetz (GastG) nachweisen müssen.

Inhalt

  • Grundzüge des Lebensmittelrechts
  • Lebensmittelkunde
  • Regeln der Lebensmittelhygiene
  • Kennzeichnung von Lebensmitteln
  • Gaststättengesetz
  • Jugendschutzgesetz
  • Berufsgenossenschaft
  • Versicherungen

Weiterführende Informationen zur Gaststättenunterrichtung:

Website des DEHOGA über die Gaststättenunterrichtung in Baden-Württemberg

Abschluss

Hinweis

In Zukunft gelten nur noch nach neuem Recht durchgeführte Gaststättenunterrichtungen, die zudem in Baden-Württemberg absolviert wurden. D.h. es wird zukünftig weder eine von vor mehreren Jahren bei der IHK SBH ausgestellte Teilnahmebescheinigung akzeptiert, noch können zukünftig selbst aktuelle Bescheinigungen aus anderen Bundesländern von den Behörden akzeptiert werden. Für eine Übergangszeit gilt folgende Regelung:

Im ersten Halbjahr 2026 erkennen die Gewerbeämter i.d.R. noch die Unterrichtungen an, die im zweiten Halbjahr 2025 besucht wurden. Im Rahmen der Übergangsregelung gelten auch noch Bescheinigungen aus anderen Bundesländern.

D.h. dass zum Beispiel eine Unterrichtungsbescheinigung der IHK München aus dem Dezember 2025 auch noch im Januar zur Gründung genutzt werden kann. Für Unterrichtungen, die vor dem zweiten Halbjahr 2025 besucht wurden, ist dagegen eine erneute Teilnahme an der Unterrichtung hier vor Ort nach neuem Recht erforderlich. Diese "alten" Bescheinigungen werden i.d.R. nicht mehr anerkannt.

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