1. Arbeitgeberzuschüsse
Qualifizierte Mitarbeiter sind der wichtigste Erfolgsfaktor. Deshalb sind Arbeitgeber immer mehr bereit, Qualifizierungskosten ihrer Mitarbeiter zu übernehmen, auch wenn die Weiterbildung in der Freizeit erfolgt.
Steuerliche Bestimmungen dazu:
Leistungen des Arbeitgebers für die betriebliche Fort- und Weiterbildung seiner Arbeitnehmer führen nicht zur Lohnbesteuerung, wenn die Bildungsmaßnahmen im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden (Abschnitt 74 LStR), z. B. wenn die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb durch die Bildungsmaßnahme erhöht werden soll. Die Lohnsteuerrichtlinien (Abschnitt 74 Abs. 2) sehen diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung als Arbeitsleistung wertet und – falls die Teilnahme nicht in der Arbeitszeit erfolgt – wenigstens teilweise auf die regelmäßige Arbeitszeit anrechnet.
Bei Fort- und Weiterbildungsleistungen, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, muss das überwiegende betriebliche Interesse anhand anderer Kriterien dargetan werden. Gelingt dieser Nachweis nicht, gehört der Wert der vom Arbeitgeber erbrachten Fort- und Weiterbildungsleistung zum Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer kann den Wert im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten oder im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderaus-gaben geltend machen. Die Sozialversicherungspflicht allerdings bleibt.
Fragen Sie einfach bei Ihrem Arbeitgeber nach!
2. Begabtenförderung
Förderfähig sind junge Berufstätige,
• die ihre Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit „besser als gut“ (d. h. Gesamtnote mindestens 92 Punkte) bestanden haben, oder
• erfolgreiche Teilnehmer an überregionalen beruflichen Leistungswettbewerben sind, oder
• durch begründeten Vorschlag eines Betriebes oder der Berufsschule darlegen können, dass sie vergleichbare Leistungen erbracht haben.
Die Bewerber dürfen bei Beginn der Förderung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Anrechnungszeiten (wie z. B. Mutterschutz, Grundwehr- oder Zivildienst etc.) werden bis max. 3 Jahre berücksichtigt. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Begabtenförderung besteht nicht. Gefördert wird die Teilnahme an anspruchsvoller beruflicher oder berufsübergreifender Weiterbildung. Bewerber mit Hochschulabschluss, Studierende sowie Schüler werden nach den Richtlinien über die Begabtenförderung berufliche Bildung nicht gefördert.
Pro Stipendiat stehen jährlich bis zu 1.700,- € (max. 3 Jahre) zur Verfügung. Jeder Stipendiat trägt einen Eigenanteil von 10 % der förderfähigen Kosten pro Maßnahme.
Ihre Ansprechpartnerin:
Gabi Hauer
Telefon 07721 922-154
hauer@villingen-schwenningen.ihk.de
3. Arbeitssuchende
Für Arbeitssuchende ist eine Förderung ihrer beruflichen Weiterbildung durch die Arbeitsagentur möglich. Auskünfte erteilt die Arbeitsagentur. In beschränkten Ausnahmefällen gewährt die IHK Arbeitslosen ohne sonstige Förderung Rabatte auf Maßnahmen der Anpassungsweiterbildung.
4. Soldaten auf Zeit
Soldaten auf Zeit erhalten für Fachausbildungen Zuschüsse und Übergangsgebühren nach dem Soldatenförderungsgesetz. Auskünfte erteilt der Berufsförderungsdienst des Kreiswehrersatzamtes.
